Untertitel 2 – Annahme Volljähriger
§

§ 1769 BGB

Verbot der Annahme

1951 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Vorheriger § | Nächster §