§ 1769 BGB
Verbot der Annahme
1951 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
1951 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.