§ 1766 BGB
Ehe zwischen Annehmendem und Kind
1947 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.