Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
§

§ 1759 BGB

Aufhebung des Annahmeverhältnisses

1940 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.

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