§ 1752 BGB
Beschluss des Familiengerichts, Antrag
1933 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.