Titel 6 – Beistandschaft
§

§ 1714 BGB

Eintritt der Beistandschaft

1918 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

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