Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
§

§ 170 BGB

Wirkungsdauer der Vollmacht

185 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

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