§ 170 BGB
Wirkungsdauer der Vollmacht
185 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.