Titel 5 – Elterliche Sorge
§

§ 1698b BGB

Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes

1915 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.

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