Titel 5 – Elterliche Sorge
§

§ 1693 BGB

Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

1909 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

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