§ 1693 BGB
Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
1909 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.