Titel 5 – Elterliche Sorge
§

§ 1677 BGB

Beendigung der Sorge durch Todeserklärung

1894 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

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