Titel 5 – Elterliche Sorge
§

§ 1674a BGB

Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind

1891 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.

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