§ 1674a BGB
Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
1891 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.