§ 165 BGB
Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
180 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.