§ 1648 BGB
Ersatz von Aufwendungen
1880 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.