Titel 5 – Elterliche Sorge
§

§ 1645 BGB

Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

1877 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.

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