§ 1631a BGB
Ausbildung und Beruf
1863 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.