Titel 4 – Bedingung und Zeitbestimmung
§

§ 163 BGB

Zeitbestimmung

178 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

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