Titel 5 – Elterliche Sorge
§

§ 1626b BGB

Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung

1853 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.

(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde.

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