Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1614 BGB

Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

1829 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

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