Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1612c BGB

Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

1827 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

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