§ 1601 BGB
Unterhaltsverpflichtete
1812 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
1812 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.