Kapitel 5 – Ende des Unterhaltsanspruchs
§

§ 1586 BGB

Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten

1788 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

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