§ 1580 BGB
Auskunftspflicht
1779 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
1779 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.