Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung
§

§ 1580 BGB

Auskunftspflicht

1779 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

Vorheriger § | Nächster §