Kapitel 1 – Grundsatz
§

§ 1569 BGB

Grundsatz der Eigenverantwortung

1766 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

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