Untertitel 1 – Scheidungsgründe
§

§ 1564 BGB

Scheidung durch richterliche Entscheidung

1759 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Vorheriger § | Nächster §