Titel 3 – Vertrag
§

§ 150 BGB

Verspätete und abändernde Annahme

165 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

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