Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§

§ 1494 BGB

Tod des überlebenden Ehegatten

1733 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.

(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

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