§ 1488 BGB
Gesamtgutsverbindlichkeiten
1727 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.