Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§

§ 1488 BGB

Gesamtgutsverbindlichkeiten

1727 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.

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