Unterkapitel 4 – Auseinandersetzung des Gesamtguts
§

§ 1474 BGB

Durchführung der Auseinandersetzung

1713 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.

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