§ 1461 BGB
Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
1700 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.