§ 1451 BGB
Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
1690 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.
1690 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.