Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
§

§ 1451 BGB

Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

1690 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.

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