Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§

§ 1442 BGB

Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

1681 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.

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