Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§

§ 1430 BGB

Ersetzung der Zustimmung des Verwalters

1669 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.

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