Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§

§ 1428 BGB

Verfügungen ohne Zustimmung

1667 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.

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