Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
§

§ 1388 BGB

Eintritt der Gütertrennung

1644 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.

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