Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
§

§ 1386 BGB

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

1642 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

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