§ 1386 BGB
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
1642 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
1642 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.