§ 1384 BGB
Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
1640 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.