Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
§

§ 1384 BGB

Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

1640 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

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