§ 1364 BGB
Vermögensverwaltung
1620 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
1620 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.