Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
§

§ 1364 BGB

Vermögensverwaltung

1620 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

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