§ 1360b BGB
Zuvielleistung
1614 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.