Titel 5 – Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
§

§ 1356 BGB

Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

1608 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

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