§ 1311 BGB
Persönliche Erklärung
1593 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.