Untertitel 4 – Eheschließung
§

§ 1311 BGB

Persönliche Erklärung

1593 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

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