Titel 1 – Verlöbnis
§

§ 1297 BGB

Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens

1579 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

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