Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
§

§ 1294 BGB

Einziehung und Kündigung

1576 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.

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