Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
§

§ 1292 BGB

Verpfändung von Orderpapieren

1574 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.

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