Titel 2 – Willenserklärung
§

§ 127a BGB

Gerichtlicher Vergleich

142 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

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