Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1254 BGB

Anspruch auf Rückgabe

1549 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.

Vorheriger § | Nächster §