§ 125 BGB
Nichtigkeit wegen Formmangels
137 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.