§ 1241 BGB
Benachrichtigung des Eigentümers
1536 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.