Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1241 BGB

Benachrichtigung des Eigentümers

1536 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

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