Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1213 BGB

Nutzungspfand

1508 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.

(2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.

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