Untertitel 2 – Rentenschuld
§

§ 1203 BGB

Zulässige Umwandlungen

1498 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

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