Untertitel 2 – Rentenschuld
§

§ 1201 BGB

Ablösungsrecht

1496 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.

(2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.

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