Titel 2 – Willenserklärung
§

§ 120 BGB

Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

132 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

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