§ 120 BGB
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
132 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.